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Last Updated: November 1, 2021


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§ 1 Geltungsbereich

DieseAllgemeinen Geschäftsbedingungen sind integraler Bestandteil derIndividualvereinbarung (nachfolgend „Vertrag” genannt) zwischen der Bon Voyage Films GmbH, Susannenstr. 26,20357 Hamburg (nachfolgend „Produzent” genannt) und dem „Vertragspartner“. Der einheitlicheBegriff „Vertragspartner“ dient der Vereinfachung des Lesens und schließt alleGeschlechter ein. Für den Fall, dass der Vertragspartner für die von ihmabzuschließenden Verträge für gewöhnlich eigene Allgemeine Vertrags- bzw.Geschäftsbedingungen zugrunde legt, finden diese keine Anwendung. Es geltenausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Produzenten.

§ 2 GrundlegendeLeistungspflichten des Vertragspartners, Einbindung Dritter, Mindestlohn

1.           DerVertragspartner verpflichtet sich, Form und Inhalt seiner vertraglichenLeistungen unter Berücksichtigung des Vereinbarten den Wünschen des Produzentenentsprechend zu gestalten.

2.           DerVertragspartner ist mit seiner vertraglich geschuldeten Leistungvorleistungspflichtig.

3.           DerVertragspartner erklärt, dass sämtliche von ihm zum Zwecke der Erfüllung dervertragsgegenständlichen Leistungen eingesetzten technischen Geräte geprüft undvoll funktionstüchtig sind, sowie den technischen Richtlinien des produktionsbeteiligtenoder Auftrag gebenden Senders (bzw. der VoD-Plattform oder des sonstigenAuswertungspartners) entsprechen. Der Vertragspartner bestätigt, dass ihm dievorgenannten technischen Richtlinien bekannt sind. Der Vertragspartnerverpflichtet sich, die für die Produktion einzusetzenden technischenEinrichtungen regelmäßig zu warten und – soweit erforderlich – einzumessen.

4.           Dievon dem Vertragspartner zu erbringenden Leistungen bedürfen, soweit sieabnahmefähig sind, der schriftlichen Abnahme durch den Produzenten.

5.           DerVertragspartner stellt sicher, dass die von ihm zu erbringenden Leistungenrechtzeitig zu den mit dem Produzenten vereinbarten Terminen bereit- bzw.fertiggestellt werden. Vereinbarte bzw. im Produktionsplan disponierte Terminesind absolute Fixtermine, von denennur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Produzenten abgewichen werdenkann.

6.           Dasfür die Vertragserfüllung auf Seiten des Vertragspartners erforderlichetechnische Equipment und eingesetzte Personal sind von dem Vertragspartner aufeigene Rechnung und auf eigene Kosten einzusetzen und mit der vertraglichvereinbarten Vergütung vollständig abgegolten.

7.           Soweitder Vertragspartner sich im Rahmen der Erbringung seiner Leistungen Dritterbedienen will, geschieht dies im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung.Der Vertragspartner garantiert, dass er bei der Einbindung Dritter gesetzliche undetwaige tarifliche Bestimmungen einhalten wird. Das bedeutet insbesondere, dasser sämtliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages vonDritten in abhängiger Beschäftigung geleistet werden, im Rahmen eines Anstellungsverhältnisseserbringen lässt, die entsprechenden Abgaben (insb. Sozialversicherung undLohnsteuer) abführt und alle erforderlichen Erlaubnisse/Genehmigungen hat (z.B.eine ggf. erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung). DerVertragspartner stellt den Produzenten von Ansprüchen Dritter, insbesondere derDeutschen Rentenversicherung Bund, Finanzamt, der eingesetzten Mitarbeiter,sowie im Hinblick auf etwaige Bußgelder, auf erstes Anfordern unter Verzichtauf die Einrede der Vorausklage frei. Weitergehende Schadensersatzansprüchebleiben unberührt. Des Weiteren garantiert der Vertragspartner, dass er diePflichten und den jeweiligen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz und anderenfür ihn jeweils geltenden Mindestlohnregelungen (insbesondere aufgrund Gesetz,Rechtsverordnung oder Tarifvertrag) einhält. Auf Anforderung des Produzentenweist der Vertragspartner die Vergütung seiner Mitarbeiter nach denMindestlohnregelungen durch Vorlage der Gehaltsabrechnungen oder anderergeeigneter schriftlicher Nachweise nach. Darüber hinaus versichert derVertragspartner, dass etwaige durch ihn beauftragte Subunternehmer und derenNachunternehmer, sowie etwaige von ihm oder einem Sub-/Nachunternehmerbeauftragte Zeitarbeitsfirmen die gleichen schriftlichen Garantien abgeben undihn ebenso berechtigen, einen schriftlichen Nachweis in Form vonGehaltsabrechnungen oder anderen geeigneten schriftlichen Nachweisen über dieZahlung von Mindestlohn zu fordern. Auf Anforderung des Produzenten legt derVertragspartner auch die entsprechende schriftliche Garantierklärung etwaigerSub- /Nach- und Zeitarbeitsfirmen vor, sowie deren schriftliche Nachweise überdie Vergütung der Mitarbeiter nach Mindestlohnregelungen. Der Vertragspartnerverpflichtet sich, den Produzenten unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn imRahmen dieses Vertragsverhältnisses Ansprüche eigener oder dritter Arbeitnehmergegenüber dem Vertragspartner aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG) oder sonstigenMindestlohnregelungen geltend gemacht werden, oder wenn gegen denVertragspartner ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gemäß § 21 MiLoG eingeleitetworden ist. Der Vertragspartner stellt den Produzenten von sämtlichenAnsprüchen Dritter wegen des Verstoßes durch den Vertragspartner und/oderseinen Subunternehmern, Nachunternehmen und/oder beauftragter Zeitarbeitsfirmengegen gesetzliche Vorgaben und von verhängten Bußgeldern auf erstes Anfordernund unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage frei. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

 

 

 

 

 

 

8.           DerVertragspartner ist verpflichtet, ihm von dem Produzenten ggf. zur Verfügunggestelltes Material bzw. Unterlagen sorgfältig zu behandeln und unverzüglichnach Erbringen seiner Leistung zurückzugeben. Eine Weitergabe an Dritte iststrengstens untersagt, soweit der Produzent der Weitergabe nicht im Vorwegeschriftlich eingewilligt hat. Der Verlust von Material, das dem Vertragspartnerzur Verfügung gestellt wird, ist dem Produzenten unverzüglich anzuzeigen unddas Material ist zu ersetzen.

9.           DerVertragspartner ist verpflichtet, den Produzenten und dessen Gesellschafteroder Rechtsnachfolger bei der gerichtlichen- und/oder außergerichtlichenGeltendmachung bzw. Verteidigung der vertragsgegenständlichen Rechte/Leistungendurch Rat und Tat zu unterstützen.

§ 3 Werbung,Produktplatzierung, Jugendschutz

1.           DerVertragspartner gewährleistet im Rahmen seiner Leistungserbringung dieEinhaltung der Bestimmungen des produktionsbeteiligten oder auftraggebendenSenders (bzw. VoD-Plattform etc.) zu Produktplatzierung und Schleichwerbung,des Rundfunkstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und derWerberichtlinien der Landesmedienanstalten und sonstiger Werbebestimmungen. DerVertragspartner verpflichtet sich, das Gebot der Trennung von Werbung undProgramm strengstens zu beachten. Er verpflichtet sich insbesondere, es zuunterlassen, im Rahmen der Produktion auf gewerbliche Erzeugnisse oderDienstleistungen hinzuweisen, sofern für diesen Hinweis nicht ein ausreichenderredaktioneller Anlass besteht. Der Hinweis hat sich auf die bloße Unterrichtungzu beschränken und hat sich jeder Werbewirkung zu enthalten. DemVertragspartner ist es nicht gestattet, Geld oder geldwerte Vorteile vonDritten für die Produktion entgegenzunehmen.

2.           Verletztder Vertragspartner seine vorstehenden Pflichten aus Ziffer 1, so verwirkt er eine von dem Produzenten in angemessenerHöhe festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht der Höhe nachüberprüfbare Vertragsstrafe. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass produktionsbeteiligtebzw. auftraggebende Sender, VOD-Plattformen bei derartigen Verstößen gegenüberden Produzenten Vertragsstrafen in erheblicher Höhe festsetzen. Soweit einderartiger Verstoß ausschließlich im Verhalten des Vertragspartners begründetist, ist der Produzent berechtigt, statt einer eigenen Vertragsstrafe diesender-/plattformseits verhängte Vertragsstrafe als Schaden in voller Höhe vomVertragspartner zu verlangen; sollten mehrere Beteiligte einen derartigenVerstoß verantwortlich verursacht haben, ist der Produzent berechtigt, dieverhängte Vertragsstrafe wahlweise von sämtlichen Verursachern alsGesamtschuldner einzufordern, oder von jedem Verursacher einen Schadensersatzin der Höhe zu fordern, die seinem Verantwortungsanteil entspricht. Das Rechtdes Produzenten, weiteren Schadensersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

§ 4Rechteeinräumung, -übertragung, -garantie

1. Der Vertragspartner überträgt/räumt dem Produzenten mit Entstehung bzw.mit Übertragung auf bzw. Erwerb durch den Vertragspartner sämtlicheurheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, die imZusammenhang mit der Entwicklung, Vorbereitung und Herstellung des Werkes bzw.mit der Erbringung der Leistung des Vertragspartners stehen, zurausschließlichen, frei übertragbaren, zeitlich, räumlich und inhaltlichuneingeschränkten sowie beliebig häufigen Nutzung ein. Soweit derVertragspartner bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung Dritteeinbindet, hat er sicherzustellen, dass die in dieser Ziffer genannten, etwaentstehenden Rechte dieser Dritten erworben werden und er tritt diese Rechtehiermit vorab an den Produzenten ab, der die Vorausabtretung hiermit annimmt.Der Rechteerwerb erfolgt nach dem Willen der Parteien direkt durch denProduzenten ohne Durchgangserwerb bei dem Vertragspartner. SoweitPersönlichkeitsrechte betroffen sind, erklärt der Vertragspartner hiermit seinepersönlichkeitsrechtliche Einwilligung zur umfassenden Auswertung des Werkes imSinne von Satz 1. Abhängig von der konkreten Drehweise (z.B. 360 Grad Dreh) derProduktion können auch Bild- und Tonaufnahmen vom Vertragspartner und/oder vonMitarbeitern/Hilfskräften des Vertragspartners erstellt werden. Dievertragsgegenständliche Rechteeinräumung/-einwilligung bezieht sich auch aufdie Aufnahmen vom Vertragspartner und/oder von Mitarbeitern/Hilfskräften desVertragspartners oder von ihm einbezogenen Dritten. ErforderlicheEinwilligungen von den Mitarbeitern/Hilfskräften wird der Vertragspartnereinholen.

Des Weiteren stimmt der Vertragspartner der Nutzung dervertragsgegenständlichen Rechte in den sozialen Netzwerken und aufOnline-Plattformen (z.B. für Facebook, instagram, youtube, Webseiten vonAuswertungspartnern etc.) zu.

Das Werk und/oder sämtliche vertragsgegenständlichen Leistungen desVertragspartners, auch wenn diese kein Werk im Sinne des Urhebergesetzes sind,werden nachfolgend der Einfachheit halber zusammenfassend als "Werk"bezeichnet; die nachfolgenden Regelungen und Rechte erfassen sowohl das Werk,als auch – soweit anwendbar - die Produktion/en, die auf Grundlage oder unterEinbeziehung des Werkes entsteht bzw. entstehen. Soweit in diesen AllgemeinenGeschäftsbedingungen von Auswertungspartner/ndie Rede ist, handelt es sich insbesondere um Fernsehsender, VoD-Plattformen,Finanzierungspartner, Förderinstitutionen, Vertriebspartner und sonstigeAuswertungspartner des Produzenten.

a) Das Filmherstellungsrecht,d.h. das Recht, das Werk ganz oder teilweise, unverändert oder bearbeitet, umgestaltetoder weiterentwickelt zur Herstellung der vertragsgegenständlichen und/odereiner anderen Produktion unter Anwendung aller Techniken und Verfahren,insbesondere auch der digitalen Systeme der Bild-/Ton/Datenaufzeichnung und-speicherung einschließlich der Computeranimation, beliebig oft zu verwenden.Im Rahmen jeder Produktion darf das Werk öffentlich vorgetragen, aufgeführt,live oder auch nicht live gesendet und durch technische Einrichtungen jeder Art(z.B. Bildschirm, Lautsprecher, Rückwandprojektion, Videowände usw.) auchaußerhalb des Produktionsortes öffentlich wahrnehmbar gemacht werden; siehe hierzuim Einzelnen die nachfolgenden Regelungen. Das Filmherstellungsrecht umfasstauch das Recht zur Wiederverfilmunginsb. Formatrecht und Weiterentwicklungsrecht,d.h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierende Produktion unterEinschluss der dafür entwickelten Handlungselemente sowie der im Werkenthaltenen Personen und Charaktere sowie der sonstigen im Werk enthaltenenIdeen vollständig oder teilweise, unverändert, bearbeitet oder umgestaltet auchfür Folgeproduktionen unter Einschluss von Serienproduktionen, Ablegern solcherProduktionen oder im Zusammenhang mit anderen Produktionen beliebig oft zuverwenden, und zwar auch dann, wenn die Drehbücher für solche weiterenProduktionen von Dritten und ohne Mitwirkung des Vertragspartners erstelltwerden. Umfasst ist das Recht, die weiteren hergestellten Werke räumlich,zeitlich, inhaltlich uneingeschränkt im Rahmen der nach diesem Vertrag eingeräumtenRechte auszuwerten.

aa)        Bzgl.des Rechtes zur Wiederverfilmungwird klarstellend festgehalten, dass § 88 Abs. 2 UrhG hiervon unberührt bleibt,d. h. den Vertragsparteien bekannt ist, dass Produzent das eingeräumteexklusive Recht zur Wiederverfilmung des jeweiligen Werks nach Ablauf von 10Jahren (beginnend mit Vertragsabschluss) nur nicht-exklusiv zusteht. DerProduzent bleibt in diesem Fall zur Nutzung und Weiterübertragung desnichtexklusiven Wiederverfilmungsrechts berechtigt. Sollte bis zum Ablauf dervorgenannten Exklusivitätsfrist von 10 Jahren eine abweichende Vereinbarung aufGrundlage gemeinsamer Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) getroffen worden sein, andem der Produzent bzw. seine Auswertungspartner als Vertragspartei beteiligtist oder auf sich anwendbar erklärt hat, geht eine solche Vereinbarung vor.

bb)        ImÜbrigen gilt bzgl. des Rechtes zurWiederverfilmung nachfolgendes first offer – last refusal Recht zugunstendes Produzenten, wobei der Produzent das Recht auch durch seine(n)Auswertungspartner ausüben lassen kann :

aaa) derVertragspartner wird dem Produzenten vor einer beabsichtigten Einräumung des

Wiederverfilmungsrechts an einen Drittenerstrangig und exklusiv ein erstes Angebot auf Verlängerung der Exklusivitätdes Wiederverfilmungsrechts unterbreiten;

bbb) sofernsich der Vertragspartner und der Produzent nicht innerhalb einer exklusivenVerhandlungsfrist von 10 Wochen ab Verhandlungsbeginn über die Konditionen derVerlängerung der Exklusivität des Wiederverfilmungsrechts einigen können, istder Vertragspartner berechtigt, mit Dritten über das nicht-exklusive Recht zurWiederverfilmung zu verhandeln;

ccc)  vorAbschluss eines Vertrages mit einem Dritten ist der Vertragspartnerverpflichtet, den Produzenten über die Einzelheiten des Angebots des Dritten zuinformieren und das darin enthaltene Recht zur Wiederverfilmung dem Produzentenzu den Bedingungen anzubieten, zu denen der Vertragspartner die Einräumung desnicht-exklusiven Wiederverfilmungsrechts an einen Dritten beabsichtigt. DerProduzent hat sodann das Recht, dieses Angebot innerhalb von maximal 20 Tagenzu akzeptieren.

b)           Das Senderecht, d. h. das Recht, das Werkund/oder die darauf basierenden Produktionen durch Funk, wie Ton- undFernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk und/oder ähnliche technische Mittel(z. B. elektronische Wellen, optische Signale etc.), mittels analoger,digitaler und/oder sonstiger Übertragungstechnik der Öffentlichkeit unterEinschluss aller Bandbreiten, Auflösungsstandards (z. B. Low-, Standard-, HighDefinition, Ultra-High Definition etc.), unabhängig von der Kompressionsmethodeund/oder Datenrate in zwei- oder dreidimensionaler Form über Rundfunk-,Telekommunikations- und/oder sonstige Dienste verschlüsselt oderunverschlüsselt, ganz und/oder in Teilen unabhängig von der Art des Endgerätszugänglich zu machen. Dies gilt für eine unbegrenzte Anzahl von Ausstrahlungenund für alle technischen Mittel, insbesondere terrestrische Sendeanlagen,(unter Einschluss aller Frequenzbereiche und aller Übertragungsstandards, z. B.UHF, VHF, DVB-T, DVB-H, DMB, GPRS, UMTS, LTE, 3G, 4G, 5G, HDSPA, WLAN etc.),Kabelanlagen (z.B. Datenleitungen, Telefonleitungen, Koaxial-,Glasfaserkabelnetze und/oder Zwei- bzw. Mehrdrahtsysteme wie etwa DSL, VDSL,einschließlich der Kabelweitersendung etc.) sowie Satellitensysteme (z. B.Direktsatelliten, Telekommunikationssatelliten, DVB-SH etc.) einschl. derEuropäischen Satellitensendung. Das Senderecht schließt die Möglichkeit desMultiplexing, d.h. die Bündelung von Sendesignalen auf Übertragungskanälen ein.Eingeschlossen ist ebenfalls das Recht, die Produktion in unbeschränkten oderbeschränkten Nutzerkreisen insbesondere über TCP/IP-basierteÜbertragungssysteme/- bzw. –dienste zeitgleich oder zeitversetzt im Wege des(Live-) Streamings über geschlossene Netzwerkstrukturen (IPTV) und/oder überdas offene Internet wiederzugeben. Das Senderecht wird unabhängig von derFinanzierungsweise des Sendeunternehmens (kommerziell oder nichtkommerziell)und/oder der Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Sender und Empfänger(z. B. mit oder ohne Zahlung eines Entgeltes für den zeitgleichen oderzeitversetzten Empfang eines Senders, eines Programmpakets oder einer einzelnenSendung etc.) eingeräumt und umfasst vor allem die Sende- und Dienstformen FreeTV, Pay TV, Pay per View TV, Pay per Channel, Near Video on Demand etc..Eingeschlossen sind Funktionalitäten wie Rewind, Forward, Pause, InstantRestart sowie network- oder cloudbasierte Personal- bzw. Digital Video RecorderFunktionalitäten (NPVR/NDVR), auch mittels eines Sendemitschnitts (Masterkopie)der gesendeten Produktion, dessen Aufnahme vor oder während der Ausstrahlunginitiiert wurde. Ebenfalls eingeschlossen ist das Recht der Wiedergabe von(Funk-) Sendungen.

 

c)           Das Kinorecht und das Recht zur öffentlichen Vorführung, d. h. das Recht, das Werkund/oder die darauf basierenden Produktionen ganz und/oder in Teilen durchjegliche Vorführsysteme in Kinotheatern und/oder an allen sonstigen auchöffentlich zugänglichen Orten (z. B. Autokinos, Open-Air-Kinos, Straßen,Plätzen, Bildungseinrichtungen, Transportmitteln aller Art, Flughäfen,Bahnhöfen, Warteräumen, Einkaufszentren, Supermärkten, sonstigen Closed CircuitVorführungen öffentlich zugänglichen Bildschirmen (sog. „Digital out ofHome/DooH“) etc.) entgeltlich oder unentgeltlich öffentlich wahrnehmbar zumachen. Die Vorführung kann unter Verwendung aller dafür geeigneten analogenund/oder digitalen Verfahren und/oder Techniken unabhängig von der technischenAusgestaltung des Vorführsystems erfolgen und schließt insbesondere dieVorführung mittels aller Film- und Schmalfilmformate (z. B. 70, 35, 16, 8,Super 8 mm, IMAX etc.), in zwei- oder dreidimensionaler Form sowie mittelsaller technischen Systeme in analoger oder digitaler, kodierter oderunkodierter Form und/oder unabhängig von der Kompressionsmethode und/oderDatenrate (HDTVSysteme, Bildtonträger wie etwa CD, DVD, Blu-Ray, HD-DVD etc.) undalle Arten der Zulieferung (z. B. Terrestrik, Kabel, Satellit, Datenleitungetc.) ein und umfasst die gewerbliche und nicht-gewerbliche öffentlicheVorführung.

d)           Die digitalen Verwertungsrechte, d.h. dieRechte zur teilweisen oder vollständigen Digitalisierung des Werkes und/oderder darauf basierenden Produktionen und/oder Teilen davon einschließlich derfür ein Streaming und/oder Multiplexing erforderlichen Datenbearbeitung sowiedas Recht zur teilweisen oder vollständigen, unbearbeiteten oder bearbeitetenAuswertung in Form der nicht-öffentlichen Wiedergabe (insbesondereVervielfältigung und Vertrieb einschließlich Verkauf, Vermietung und Leihe) desWerkes zu gewerblichen und/oder nicht gewerblichen Zwecken auf analogen oderdigitalen Speichermedien (Bild-/Ton-/Datenträger) aller Art. DasBildtonträgerrecht umfasst sämtliche Speichermedien, d.h. insbesondereVideo-CD, CD-I, CD-I-Music, Foto-CDPortfolio, CD-DA, EBG (Electronic BookGraphic), EBXA, DVD, HD-DVD, Blue-Ray, HVD, CD-ROM, CD, MD, Laserdisk, DAT(Digital Audio Tape), DCC (Digital Compact Cassette), Foto-CD, CD-ROM-XA,Disketten, Chips, CD-Recordable, Multi-Optical-Disk (MO-CD), HDCD (HighDensity-CD), Mini-Disk, Festplatte, Flash-Card, SD-Card, USB-Stick, Server,optische Speichermedien etc. sowie Magnetbänder, Magnetbandkassetten,Kassetten, Bildband, Disketten, Chips, einschließlich aller elektromagnetischenund/oder elektronischen Systeme (z.B. HDTV-Systeme, E-Cinema, D-Cinema). Diesgilt unter Einschluss aller Auflösungsstandards (z.B. High-, Standard- undLow-Definition) unabhängig von der Datenrate, von der Kompressionsmethode undunabhängig von der Art der Nutzung (einschließlich interaktiver Nutzung).Eingeschlossen sind schließlich auch die Schmalfilmrechte, d.h. das Recht zurVervielfältigung und Verbreitung von Schmalfilmen oder Schmalfilmkassetten zuZwecken der nicht-öffentlichen oder öffentlichen Wiedergabe, sowie das Recht,die digitalen Verwertungsrechte mit sonstigen, nach diesem Vertrag eingeräumtenNutzungsrechten in beliebiger Weise zu kombinieren.

e)           Das Videogrammrecht, d. h. das Recht, dasWerk und/oder die darauf basierenden Produktionen ganz und/oder in Teilen aufanalogen, digitalen und/oder sonstigen Bildtonträgern aller Art zum Zwecke dernicht-öffentlichen Wiedergabe zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten (z. B.Verkauf, Vermietung, Leihe etc.). Dieses Recht umfasst sämtlicheSpeichermedien, d.h. optische (z. B. DVD, CD-ROM, Blu-Ray-Disc, HVD etc.),elektronische (z. B. Flash- oder SD-Card, USB-Stick etc.), magnetische (z. B.Videokassetten, Festplatten etc.) und sonstige Speichermedien (z.B. auch(integrierte) Flash-Speicher), unter Einschluss aller Auflösungsstandards (z.B. Low-, Standard-, HighDefinition, Ultra-High Definition etc.), unabhängig vonder Kompressionsmethode, von der Datenrate in zwei- oder dreidimensionalerForm, und unabhängig von der Art der Nutzung (einschließlich interaktiverNutzung und/oder Wiedergabe nur durch Übermittlung zusätzlicherDateninformationen („Schlüssel“).

f)           Das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht,d.h. das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen und/oderihre Bild- und/oder Tonbestandteile und/oder sonstigen Elemente nach Maßgabeder in dieser Anlage übertragenen Rechte beliebig – d. h. insbesondere auch aufanderen als den ursprünglich verwendeten Bildtonträgern/Tonträgern/Datenträgern– zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Eingeschlossen ist das Recht zur Digitalisierungund zur Vervielfältigung und/oder Verbreitung in Form von Einzelbildern.

g)           Das Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht, dasWerk und/oder darauf basierende Produktionen bzw. ihre Bild- und/oderTonbestandteile und/oder sonstigen Elemente unter Wahrung derUrheberpersönlichkeitsrechte auch nach Maßgabe der in dieser Anlageübertragenen Rechte zu kürzen, zu teilen, umzugestalten, zu ergänzen sowieWerbung/Sponsoring/Produktplatzierungen und/oder andere Bild- und/oderTonmaterialien (z. B. Verweise, Hinweise auf entgeltliche und/oderunentgeltliche Mehrwertdienste, Red-Button-/HbbTV-Angebote (z.B. „Switch-In“-Einblendungen),Teletextseiten, Internetadressen etc.), auch unterbrechend, einzufügen,insbesondere auch, die Produktion im selben Medium zeitgleich mit Werbungund/oder anderen Inhalten oder Einblendungen wahrnehmbar zu machen (auch imWege des sog. „SplitScreen-Verfahrens“ und/oder anderer Verfahren, etwadigitale Werbeeinblendungen im linearen TV-Programm mittels der über sog.„Adressable TV“ ausgespielten Werbeformen, bei dem die Produktion und Werbung,ggf. auch unter Verwendung von Namen und Bildnis der Mitwirkenden, gleichzeitigzu sehen sind), die Produktion ganz und/oder in Teilen mit anderen Bild-und/oder Tonmaterialien und/oder (auch interaktiven) E-Commerce-Angeboten zuverbinden (z. B. um im Zusammenhang mit der Produktion Preise auszuloben,Gewinnspiele, Abstimmungen/Votings, Aufrufe etc. durchzuführen), den Titel neufestzusetzen, die Musik auszutauschen oder in sonstiger Weise zu bearbeitenoder umzugestalten und die Bearbeitung oder Umgestaltung nach Maßgabe der indieser Anlage übertragenen Rechte auszuwerten. Eingeschlossen sind interaktiveNutzungen, z.B. das Recht, dem Nutzer individuelle Bearbeitungsmöglichkeitender Produktion bzw. einzelner Bild- und/oder Tonbestandteile und/oder sonstigerElemente bereitzustellen. Vom Bearbeitungsrecht erfasst sind insbesondere auchdie interaktiven Rechte, d.h. dieRechte, im Rahmen der gemäß diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsarten eineinteraktive Nutzung des Werkes und/oder der darauf basierenden Produktionen,d.h. insbesondere unter Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte eineindividuelle Bearbeitung, Kürzung, Verfremdung, Umgestaltung und sonstigeVeränderung des Werkes bzw. seiner einzelnen Bild- und/oder Tonbestandteile(ggf. in Verbindung mit anderen Werken) zu ermöglichen.

 

h)           Das Making-Of-Recht, d.h. das Recht, dasWerk und/oder die darauf basierenden Produktionen, das Rohmaterial,insbesondere auch Out-takes und sonstiges zusätzlich erstelltes Material wiez.B. Interviews für die Erstellung eines Making-Of (inkl. einzelner Beiträge)zu nutzen. Soweit in diesem Zusammenhang Aufnahmen/Interviews mit demVertragspartner erstellt werden, ist er mit der Verwendung dieserAufnahmen/Interviews im Rahmen des Making-Of einverstanden; das gilt auch für Vertragspartner,die im Rahmen der Produktion nicht vor der Kamera tätig sind. Dieses Making-Ofkann in gleichem Umfang ausgewertet werden, wie das Werk und/oder die daraufbasierenden Produktionen selbst.

i)            Das Synchronisationsrecht, d.h. das Recht,das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen ganz oder teilweise,unverändert oder bearbeitet, umgestaltet oder weiterentwickelt selbst oderdurch Dritte beliebig oft in allen Sprachen zu synchronisieren oder zuuntertiteln sowie Voice-over-Fassungen, Hörfilmfassungen, Gehörlosenfassungenund andere barrierefreie Fassungen herzustellen und derart hergestellteProduktionen in gleichem Umfang auszuwerten wie das vertragsgegenständlicheWerk. Mit erfasst ist das Recht, die Original-Filmmusik und/oder den Original-Filmtonganz oder ausschnittsweise in demselben Umfang auszuwerten wie das Werk selbst.Mit eingeschlossen ist das Recht, das hergestellte oder in Herstellungbefindliche Werk auch durch Dritte neu- bzw. nachsynchronisieren und übersetzenzu lassen, und zwar in allen Sprachen.

j)            Die Datenbank- und die Telekommunikationsrechte,d.h. das Recht, das Werk und/oder der darauf basierenden Produktionen ganz oderteilweise, unverändert oder bearbeitet, umgestaltet oder weiterentwickelt inelektronischen Datenbanken, offenen oder geschlossenen Datennetzen (z.B.Onlinediensten, Internet, insbesondere World Wide Web, Intranet, Extranet,Abo-Diensten, Push-Diensten, Pull-Diensten, WAP-Handys, etc., insbesondere imWege des sog. „Streaming-Verfahrens“, z.B. im Format „Real Audio-/Video“,„Windows Media Player“ und/oder „Quick Time“), allen bekannten Speichermedienund Telefondiensten staatlicher oder privater Telefonanstalten einschließlichTelefonmehrwertdiensten zum Zwecke der akustischen und/oder visuellen und/oder audiovisuellenWahrnehmung, Weiterübertragung, Vervielfältigung und/oder Bearbeitung durchunbeschränkte und beschränkte Nutzerkreise, gleichviel ob ein individuellerAbruf erfolgt, ob dieser per Daten-, Telefonleitung oder drahtlos erfolgt oderob hierfür pauschale oder nutzungsabhängige Entgelte vereinnahmt werden,gemeinsam mit anderen Werken oder Werkteilen zu speichern, zu digitalisieren,einzugeben und/oder zu übertragen. Mit eingeschlossen ist das Recht, denjeweiligen Datenträger in beliebiger Form zu vervielfältigen, zu verbreiten, zuvermieten, sowie das Werk und/oder Bearbeitungen des Werkes im Wege derDatenfernübertragung (Download) auf die Rechner Dritter zu übertragen, sowieAusdrucke von Kopien durch die jeweiligen Endnutzer zu gestatten.

k)           Das Recht zur Zurverfügungstellung auf Abruf,d. h. das Recht, Mitgliedern der Öffentlichkeit das Werk und/oder die daraufbasierenden Produktion(en) drahtgebunden und/oder drahtlos mittels analoger,digitaler und/oder sonstiger Übertragungstechnik unter Einschluss allerBandbreiten, Auflösungsstandards (z. B. Low-, Standard-, HighDefinition,Ultra-High Definition etc.) unabhängig von der Kompressionsmethode und/oderDatenrate mit oder ohne (Zwischen-)Speicherung in zwei- oder dreidimensionalerForm, über Rundfunk-, Telekommunikations- und/oder sonstige Diensteverschlüsselt oder unverschlüsselt ganz und/oder in Teilen auf Einzelabruf oderim Abonnement entgeltlich und/oder unentgeltlich in einer Weise zugänglich zumachen, dass ihnen die Produktion an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglichist. Dies gilt für alle drahtgebundenen oder drahtlosen Übertragungstechniken,insbesondere terrestrische Sendeanlagen (unter Einschluss allerFrequenzbereiche und aller Übertragungsstandards, z. B. UHF, VHF, GPRS, UMTS,LTE, 3G, 4G, 5G, HDSPA, WLAN etc.), Kabelanlagen (z. B. Datenleitungen,Telefonleitungen, Koaxial-, Glasfaserkabelnetze und/oder Zwei- bzw.Mehrdrahtsystem wie etwa DSL, VDSL etc.) sowie Satellitensysteme (z. B.

Direktsatelliten, Telekommunikationssatelliten etc.). Das Recht deröffentlichen Zugänglichmachung schließt die adressierte Übertragunginsbesondere über TCP/IP-basierte Übertragungssysteme bzw. -dienste ein undumfasst vor allem die Diensteformen Transactional VoD/TVoD, SubscriptionVoD/SVoD, Electronic-SellThru/EST (z. B. Download To Own/DTO, Download ToBurn/DTB etc.), Free-VoD/FVoD, Advertising based VoD/AVoD einschließlichcloudbasierter Dienste, sowie der weiteren öffentlichen Zugänglichmachung (auchüber elektronische Programmführer/Reverse EPG), Weiterübertragung und/oderinteraktiven Nutzung etc. mittels Fernseh-, Computer- oder sonstigen mobilenoder nicht-mobilen (Empfangs-) Geräten. Eingeschlossen ist das Recht, dieProduktion ganz und/oder in Teilen zielgerichtet einer Vielzahl von Nutzerninsbesondere im Wege sog. „Push-Dienste“ zur späteren Nutzung zur Verfügung zustellen. Eingeschlossen ist weiter das Recht, die Produktion für diese Zweckeumzugestalten sowie das Recht der Wiedergabe von öffentlicherZugänglichmachung.

 

l)            Das Recht zur Klammerteilauswertung, d.h.das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen ganz oderteilweise, unverändert oder bearbeitet, umgestaltet oder weiterentwickelteinschließlich der Originalfilmmusik bzw. dem Originalfilmton beliebig oft ausschnittsweiseinnerhalb anderer Bild-/Ton-/Datenträger zu nutzen und im gleichen Umfangauszuwerten wie das Werk selbst.

m)         Das Werbe- und Promotionrecht, d.h. dasRecht, in branchenüblicher Weise in allen Medien (z. B. im Radio, im Fernsehen,im Kino, im Rahmen von Social-Media-Plattformen, in Kommunikationsnetzen wie z.B. dem Internet, auf Bildtonträgern, in Druckschriften, in [Mobil-]Telefondiensten, in der Außenwerbung etc.) für das Werk und/oder der daraufbasierenden Produktionen und deren umfassende Auswertung zu werben.Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion ganz und/oder in Teilen und/oderihre Bild- und/oder Tonbestandteile ausschnittsweise in allen Medienunbearbeitet oder bearbeitet für Werbe-, Präsentations- und Promotionzwecke(inklusive Preisauslobungen, Gewinnspielen, Abstimmungen/Votings, Aufrufensowie Präsentationen, Präsentation vor Werbekunden, Pressevertretern,Investoren, Analysten etc.) für die Produktion, den Vertragspartner, mit demVertragspartner verbundene Unternehmen und/oder – im Zusammenhang mit derProduktion – für dessen/deren Auswertungspartner zu nutzen. Dieses Rechtumfasst auch die Befugnis, neben den Bild-und/oder Tonmaterialien auchAbbildungen der an der Produktion Mitwirkenden, deren Namen und Biografiensowie sonstige Elemente der Produktion zu nutzen. Umfasst ist insbesondere auchdas Recht, die vorstehend aufgeführten Elemente für eine programmbegleitendeWeb-Site zur Produktion zu verwenden und diese im vorstehend genannten Umfangzu vermarkten und auszuwerten. Eingeschlossen ist schließlich insbesondere auchdas Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung vonInhaltsdarstellungen und sonstigen kurzen Druckwerken aus der Produktion sowievon sonstigen Werbeschriften im üblichen Umfang.

n)           Das Tonträgerrecht, d.h. das Recht zurVerwertung der Tonspur(en) des Werks und/oder die darauf basierendenProduktionen ganz oder teilweise, unverändert oder bearbeitet, umgestaltet oderweiterentwickelt durch Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Schallplatten,Bandkassetten oder sonstigen digitalen und/oder analogen Tonträgern,einschließlich der digitalen Systeme, unter Einschluss aller Konfigurationen(z.B. Single, Maxi-Single, LP, CD, EP etc.). Hierunter fallen auch die Rechtean Musikvideos oder sonstigen filmischen Bearbeitungen des Werks, die untervollständiger oder teilweiser Verwendung des Soundtracks des Werks und/oder desOriginaltons des Werks oder durch Nacherzählung, Neugestaltung oder sonstigeAnlehnung an die Inhalte des Werks oder der Produktion erfolgen, einschließlichdes Rechts, diese Tonträger in gleichem Umfang wie das Werk und/oder die daraufbasierenden Produktionen selbst auszuwerten, insbesondere das Recht, derartigeTonträger ganz oder teilweise durch Funk zu senden oder auf andere Weise öffentlichwahrnehmbar zu machen.

o)           Das Druck und Drucknebenrecht, d. h. dasRecht, Zusammenfassungen und Inhaltsangaben des Werkes und/oder die daraufbasierenden Produktionen zu veröffentlichen sowie das Recht, bebilderte undnicht-bebilderte Druckwerke jeder Art (z. B. Buch zum Film, bebildertesDrehbuch, Romanfassung des Drehbuchs/Novelization, Magazine, Comics etc.), auchin rein elektronischer Form, die durch Wiedergabe, Nacherzählung, Neugestaltungund/oder sonstige Bearbeitung des Inhalts und/oder durch fotografische,gezeichnete oder gemalte Abbildungen oder Ähnliches aus dem Werk und/oder derdarauf basierenden Produktionen abgeleitet sind oder dieser zugrunde liegen,herzustellen, zu vervielfältigen, in kommerzieller und non-kommerzieller Formzu verbreiten und/oder – auch in Form von Text und unbewegten Bildern inelektronischen Medien wie z.B. Audio- und Videotext oder multimedialesTV-Portal - öffentlich wiederzugeben, sowie das Recht, derartigeDruckerzeugnisse durch Funk oder sonstige technische Einrichtungen zu sendenbzw. öffentlich zugänglich zu machen oder auf andere Weise wiederzugeben.

p)           Das Merchandising-Recht, d.h. das Recht zurentgeltlichen und/oder unentgeltlichen, gewerblichen und/odernicht-gewerblichen kommerziellen Auswertung des Werkes und/oder die daraufbasierenden Produktionen oder teilweise, unverändert oder bearbeitet,umgestaltet oder weiterentwickelt durch Herstellung und/oder Vertrieb (z.B.durch öffentliche Zugänglichmachung und Verbreitung) von Waren aller Art und/Medien und/oder die Vermarktung von Dienstleistungen aller Art, die unterVerwendung von Vorkommnissen, Namen, Biographien, Titeln, Figuren, Abbildungenoder sonstigen

Zusammenhängen, mit oder ohne Bezug zu dem Werk oder dervertragsgegenständlichen Produktion erfolgen, einschließlich des Rechts, dasWerk ganz oder teilweise, unverändert oder bearbeitet, umgestaltet oderweiterentwickelt durch Herstellung und Vertrieb von Spielen oderComputerspielen einschließlich interaktiven Computerspielen und/oder sonstigenMultimedia-Produktionen auszuwerten sowie unter Verwendung derartiger Elementeoder durch Verwendung bearbeiteter oder unbearbeiteter Ausschnitte aus dem Werkfür (körperliche oder nichtkörperliche) Waren und Dienstleistungen aller Art zuwerben. Unter Waren aller Art fallen z.B., ohne hierauf beschränkt zu sein,Druckwerke, Schreibwaren, (elektronische und nichtelektronische) Spiele,Kleidung. Dienstleistungen aller Art erfassen insbesondere, ohne hieraufbeschränkt zu sein, das sog. Themen-Park-Recht, d.h. das Recht zurkommerziellen oder nicht kommerziellen Auswertung des Werkes unter Verwendungvon Vorkommnissen, Namen, Biographien, Titeln, Figuren, Abbildungen und/odersonstigen Zusammenhängen mit oder ohne Bezug zum Werk bzw. zurvertragsgegenständlichen Produktion sowie unter Verwendung derartiger Elementeund/oder durch Verwendung bearbeiteter Ausschnitte des Werkes im Zusammenhangmit Freizeitparks jeder Art, für die die Nutzer ein pauschales Eintrittsgeldoder ein gesondertes Eintrittsgeld pro Veranstaltungsteil entrichten.

q)           Das Titelrecht, d.h. das Recht, den bzw.die Titel, Kennzeichen und/oder graphischen Elemente des Werkes und/oder diedarauf basierenden Produktionen in gleichem Umfang auszuwerten wie das Werkund/oder die Produktion selbst. Eingeschlossen ist das Recht, den Titel -gegebenenfalls auch nach seiner Veröffentlichung – jederzeit zu verändern,insbesondere auch zu übersetzen, zu ersetzen oder für dritte Werke und/oderProduktionen zu nutzen.

r)           Das Archivierungsrecht, d.h. das Recht, dasWerk und/oder der darauf basierenden Produktionen ganz oder teilweise,unverändert oder bearbeitet, umgestaltet oder weiterentwickelt in jedertechnischen Form zu archivieren, in Sammlungen und elektronische (auchcloudbasierte) Datenbanken auf allen analogen und digitalen Speichermedien -auch gemeinsam mit anderen Werken oder Werkteilen – einzuspeisen.

s)           Das Festival- und Messerecht, d.h. dasRecht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen ganz und/oder inTeilen zur Teilnahme an/auf Messen, (Verkaufs-)Ausstellungen, Festivals,Wettbewerben und/oder ähnlichen Veranstaltungen anzumelden sowie dort und aufWerbeveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen entgeltlich oderunentgeltlich auszustellen, durch technische Einrichtungen, unabhängig vonihrer technischen Ausgestaltung und der technischen Ausgestaltung derBild/Tonträger öffentlich vorzuführen, wiederzugeben und/oder zu verbreiten.

t)            Das Recht zur Kabelweitersendung, d.h. dasRecht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen zeitgleich,vollständig und unverändert in Kabelnetzen zu verbreiten.

u)           Das Bühnen-, Radio- und Hörspielrecht, d.h.das Recht, das Werk und/oder die darauf basierenden Produktionen ganz oderteilweise oder Nacherzählungen, Neugestaltungen oder sonstige Bearbeitungen desWerks für die Herstellung von Bühnen- und/oder Hörspielfassungen (z.B. fürRadiohörspiele) zu nutzen und diese im Rahmen der nach diesem Vertrag eingeräumtenNutzungsrechte auszuwerten.

Die urheberrechtlichen Vergütungsansprüche. Die urhebergesetzlichenVergütungsansprüche wie z.B. für die Kabelweitersendung (§ 20b UrhG), dasVermieten und Verleihen von Ton- oder Bildträgern (§ 27 UrhG) etc. werden nurinsoweit und in dem Umfang auf den Produzenten übertragen, als dies gesetzlichzulässig ist bzw. zukünftig zulässig sein sollte. Die vonVerwertungsgesellschaften zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wahrgenommenenVergütungsansprüche bleiben davon unberührt.

 

2.           DieVertragspartner gehen davon aus, dass die Nutzungen der eingeräumten bzw.übertragenen Urheber- oder Leistungsschutzrechte in wirtschaftlicher Hinsichtrichtig eingeschätzt werden können und der Vertragspartnerangemessen im Sinne von § 32 UrhG vergütet ist. Der Vertragspartnerbestätigt, dass die Rechteübertragung bzw. –einräumung sowie Art und Umfang dereingeräumten Nutzungsmöglichkeiten und die Vergütung mit ihm erörtert undausdrücklich so vereinbart wurde. Die Übertragung bzw. Einräumung dervorgenannten Rechte ist mit der Vergütung abgegolten. Soweit der Produzent dasNutzungsrecht überträgt oder weitere Nutzungsrechte einräumt und sich einauffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a UrhG zwischen den Erträgnissenoder Vorteilen des Auswertungspartners des Produzenten und der in diesemVertrag vereinbarten Vergütung ergibt, so gilt für diesen Fall die gesetzlicheRegelung des § 32a UrhG. Insbesondere haftet der Auswertungspartner demVertragspartner unmittelbar nach Maßgabe von § 32 a II UrhG unterBerücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftungdes Produzenten entfällt. Der Produzent ist auf Wunsch der betroffenen Parteienbereit, Vertragspartner und Auswertungspartner bei ihrem etwaigen Ziel einereinvernehmlichen Regelung vermittelnd zu unterstützen.

3.           DerVertragspartner überträgt auf den Produzenten bzw. räumt diesem auch alleRechte für unbekannte Nutzungsartenein. Soweit der Vertragspartner Urheber des Werkes ist, findet § 31 a UrhGAnwendung.

4.           Die Rechteübertragungbzw. -einräumung in Bezug auf ausländische Rechtsordnungen ist ebenfallserfasst. Die vorliegende Rechteübertragung bzw. -einräumung ist über dieRegelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus in allen Ländern undGebieten, in dem Umfang, in dem dies nach dem jeweiligen Recht rechtlichzulässig ist, als „Auftragswerk“ („work made for hire“) im Sinne desUS-amerikanischen Rechts anzusehen. Der Vertragspartner tritt das Urheberrechtmit Wirkung für alle Rechtsordnungen bezüglich der genanntenRechteübertragungen ab, soweit diese eine Abtretung des Urheberrechts(„Copyright Assignment“) zulassen. Der Produzent ist berechtigt, dieseAbtretung in den maßgeblichen Registern (z.B. United States Copyright Office)eintragen zu lassen. Um die Registereintragungen zu ermöglichen, ist derVertragspartner verpflichtet, nach Anforderung des Produzenten, Erklärungen,die für eine solche Eintragung erforderlich sind, abzugeben bzw. entsprechendeDokumente zu unterschreiben (z.B. „Short Form Assignments“). DerVertragspartner erklärt den Verzicht auf die Geltendmachung seinerUrheberpersönlichkeitsrechte („waiver of moral rights“), soweit die jeweiligenRechtsordnungen das zulassen. Zusätzlich soll die Rechteübertragung mit Wirkungfür alle Rechtsordnungen auch für unbekannte Nutzungsarten gelten, wenn dieRechtsordnung die Einräumung dieser Rechte für zulässig erklärt. Soweit dieseRechtsordnungen regeln, dass der Produzent für die Einräumung unbekannterNutzungsarten Dritten eine entsprechende Beteiligung einzuräumen hat,verpflichtet sich der Produzent, diese Zahlungen im Zeitpunkt der Nutzung desWerks in diesen heute unbekannten Nutzungsarten an den Vertragspartner zuzahlen bzw. zahlen zu lassen. Die Vertragspartner sind sich einig, dass für diein dieser Ziffer getroffenen Regelungen das Recht des jeweiligen Schutzlandesgilt.

5.           Soweitbzgl. der oben genannten Rechteeinräumung bzw. Rechteübertragung bei einzelnenRegelungssachverhalten – wie z.B. dem Wiederverfilmungsrecht, den unbekanntenNutzungsarten oder der angemessenen Vergütung gem. §§ 32, 32 a UrhG –gemeinsame Vergütungsregelungen gem. § 36 UrhG zwischen Vertragspartner undProduzent oder im Verhältnis von Vertragspartner und Auswertungspartner vonProduzent zwingend Anwendung finden, gehen sie diesen AllgemeinenGeschäftsbedingungenvor.

 

6.           DerVertragspartner versichert, dass er das Werk bzw. die vereinbartenWerkleistungen selbst erstellt hat bzw., falls Dritte mitgewirkt haben, dassdiese Mitwirkung nur nach erfolgter Rechteeinräumung bzw. –übertragung an denProduzenten nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt ist.

7.           DerVertragspartner garantiert den Bestand der mit diesem Vertrag eingeräumten bzw.übertragenen Rechte. Er garantiert zudem, dass er ausschließlich berechtigtist, über die vertragsgegenständlichen Rechte zu verfügen und dass er dieseRechte nicht Dritten eingeräumt hat. Des Weiteren garantiert derVertragspartner, dass diese Rechte nicht mit Rechten oder Ansprüchen Dritterbelastet sind und dass er bei seiner Tätigkeit nach diesem Vertrag RechteDritter, insbesondere Urheberrechte oder Persönlichkeitsrechte, nicht verletzenwird bzw. verletzt hat.

8.           ImFalle der Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte, die im Widerspruch zu denRechtegarantien in Ziffern 6 und 7 stehen, stellt der Vertragspartnerden Produzenten von sämtlichen Ansprüchen Dritter, einschließlich insoweitentstehender Rechtsverfolgungs- und -verteidigungskosten, frei. DieGeltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche des Produzenten bleibthiervon unberührt.

§ 5 KeineNutzungsverpflichtung

Der Produzentist nicht verpflichtet, die vertraglichen Leistungen des Vertragspartners inAnspruch zu nehmen oder die eingeräumten bzw. übertragenen Rechte zu nutzen.

§ 6 Rückruf

DerVertragspartner, soweit Urheber, verzichtet auf die Ausübung seinesRückrufrechtes gem. § 41 UrhG iVm § 90 UrhG für die Dauer von fünf Jahren,gerechnet ab Ablieferung/Abgabe der letzten Fassung des Werkes. Hat derProduzent nicht binnen dieser Frist mit der Nutzung des Werkes begonnen, so istder Vertragspartner berechtigt, den Rückruf zu erklären, nachdem er demProduzenten zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Macht derVertragspartner von diesem Recht Gebrauch, so hat er dem Produzenten einebillige Entschädigung zu zahlen.

§ 7 Nachweispflicht,Umsatzsteuerpflicht

Soweit es sich bei dem Vertragspartner um eine natürliche Person handelt,legt er dem Produzenten spätestens zwei Wochen nach Vertragsunterzeichnung einegültige formgerechte Bescheinigung seines Wohnsitzfinanzamts vor, aus derhervorgeht, dass die Honorareinnahmen aus der vertragsgegenständlichenTätigkeit als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetriebbehandelt werden.

 

 

§ 8Statusfeststellung und Mitwirkungspflichten

1.           Soweites sich bei dem Vertragspartner um eine natürliche Person handelt, verpflichteter sich, auf Wunsch und in Abstimmung mit dem Produzenten einen "Antragauf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status" gemäß § 7 aAbsatz 1 SGB IV unverzüglich nach Vertragsunterzeichnung zu stellen. DerVertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass eine Antragstellung, welche später alseinen Monat nach Tätigkeitsbeginn erfolgt, zu einer rückwirkenden Sozialversicherungspflichtdes gesamten Vertragsverhältnisses führen kann. Der Vertragspartner stellt denProduzenten von der Verpflichtung zur Zahlung von Sozialabgaben frei, wenn undsoweit diese Verpflichtung zur Zahlung von Sozialabgaben auf einer verspätetenAntragstellung beruht und fristgemäße Antragstellung – trotz Mitteilung desWunsches des Produzenten auf Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrensinnerhalb von 2 Wochen nach Vertragsschluss – vom Vertragspartner versäumtwurde.

 

2. Für den Fall, dass die DeutscheRentenversicherung Bund (DRV-Bund) entgegen der übereinstimmenden Ansicht derParteien ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt,stimmt der Vertragspartner dem Hinausschieben der Versicherungspflicht auf denZeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung der DRV-Bund zu. Er versichert, dasser während der Vertragsdauer über eine Absicherung gegen das finanzielle Risikovon Krankheit und zur Altersvorsorge verfügt, die der Art nach den Leistungender gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

3.           DerVertragspartner ist verpflichtet, den Produzenten unverzüglich, umfassend undschriftlich zu informieren, wenn sich hinsichtlich der von ihm im Vorfeld desVertragsabschlusses gemachten Angaben, und insbesondere auch hinsichtlich derAngaben im Zusammenhang mit § 7 a Absatz 1 SGB IV (Sozialversicherungsstatus),Änderungen ergeben.

4.           Verletztder Vertragspartner seine vorstehenden Pflichten aus Ziffer 1, 2 und/oder 3, so verwirkt er eine von dem Produzenten inangemessener Höhe festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht derHöhe nach überprüfbare Vertragsstrafe. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangesist ausgeschlossen. Im Falle eines Dauerverstoßes ist die Vertragsstrafe fürjeden angefangenen Monat verwirkt. Das Recht des Produzenten, weiterenSchadensersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

§ 9 Vergütung,Fälligkeit, Kompletteinbehalt bei Statusänderung

1.           Dievertraglich vereinbarte Vergütung wird fällig 21 Tage nach ordnungsgemäßerRechnungsstellung, gerichtet an

 

Bon Voyage Films GmbH

Susannenstr. 26

20357 Hamburg

jedoch nicht vor vollständiger Erfüllung aller von dem Vertragspartner nachdem Vertrag zu erbringenden Leistungen, Rechteeinräumungen/-übertragungen,Abnahme der Leistungen und Vorlage aller zur ordnungsgemäßen Abrechnungerforderlichen Unterlagen, d.h. zum Beispiel einer gültigenFinanzamtsbescheinigung, gegebenenfalls einer Bescheinigung über die Befreiungvon der Sozialversicherungspflicht bzw. sonstiger zum Nachweis über dieeventuelle Mehrwertsteuerpflicht des Vertragspartners erforderlichen Unterlagen.

2.           Isteine Mehrwertsteuer nicht gesondert ausgewiesen, ist der Produzent berechtigt,davon auszugehen, dass der Rechnungsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt bzw.Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist.

3.           Biszur Vorlage der Freistellungsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes und – soweitanwendbar – der Vorlage der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht findetfolgende Zahlungsregelung Anwendung: 75 % des in Rechnung gestellten Honorarssind 21 Tage nach Leistungserbringung und Rechnungseingang fällig, weitere 25 %sind 21 Tage nach Leistungserbringung und Rechnungseingang, frühestens jedochnach Vorlage der Freistellungsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes und –soweit anwendbar – der Befreiung von der Sozialversicherungspflicht fällig.

4.           Solltedie Bescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes nicht bis spätestens sechs Wochennach Vertragsunterzeichnung vorgelegt werden können, kann der Produzent von derLohnsteuerpflicht ausgehen. In diesem Fall sind sich die Parteien einig, dassdie Vergütung in dem Vertrag abzüglich 25% eine Bruttovergütung ist und dasskeine Umsatzsteuer entrichtet wird. Wenn Lohnsteuerpflicht besteht und beiFälligkeit einer Zahlung keine Lohnsteuerkarte vorliegt, wird der Produzent aufder Grundlage der Lohnsteuerklasse VI abrechnen und die entsprechendeLohnsteuer abführen. Für den Fall, dass sich die Angaben des Vertragspartnersim Nachhinein als unzutreffend herausstellen sollten, stellt derVertragspartner den Produzenten von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Diesgilt insbesondere für den Fall, dass außerhalb dessozialversicherungsrechtlichen Anfrageverfahrens bei der DRV-Bund, z.B. imRahmen einer Betriebsprüfung, eine Scheinselbständigkeit des Vertragspartnersfestgestellt wird und der Produzent diesbezüglich in Haftung genommen wird.Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

Sofern der Vertragspartner den Vertrag als Selbstständiger schließt, undder Selbständigen-Status des Vertragspartners von dem für den Produzentenzuständigen Finanzamt nicht anerkannt werden sollte, ist der Vertragspartnerzur Rückzahlung der im Hinblick auf die angenommene Selbstständigkeitausgezahlten Beträge verpflichtet. Dies bezieht sich insbesondere auf ggf. anden Vertragspartner ausgezahlte Mehrwertsteuer-Beträge und die Beträge, die vondem zuständigen Finanzamt als Lohnsteuer und Sozialabgaben angefordert werden.Der Produzent ist auch zur Verrechnung mit der dem Vertragspartner zustehendenVergütung - auch aus anderen Verträgen zwischen dem Produzenten und demVertragspartner - berechtigt. Dies gilt entsprechend auch für bereitsabgeschlossene und/oder länger zurückliegende Zeiträume. Für denRückforderungsanspruch gilt die Verfallsfrist nach § 23 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und § 28g SGB IVnicht.

5.           SämtlicheZahlungen an den Vertragspartner erfolgen bargeldlos durch Überweisung auf dasvon dem Vertragspartner benannte Konto.

6.           DerVertragspartner ist verpflichtet, etwaig zu viel erhaltene Zahlungen demProduzenten unverzüglich anzuzeigen und dem Produzenten unaufgefordertzurückzuerstatten.

7.           Kostenvoranschlägedes Vertragspartners werden nur dann vergütet, wenn im Vorfeld schriftlich eineentsprechende Vergütungspflicht vereinbart worden ist.

8.           Mitder Vergütung ist auch die Tätigkeit des Vertragspartners im Rahmen notwendigerVorbereitungsarbeiten sowie etwa erforderlicher Nach-, Neuaufnahmen und/oder(Nach-) Synchronisationen (z.B. im Fall von Bandmaterialschäden, beschädigtenDatenträgern, Datenverlusten etc.) abgegolten.

9.           ImFalle, dass eine Abzugsteuer gemäß § 50a Einkommensteuergesetz (EstG) (sog.„Quellensteuer“) anfällt, ist der Produzent berechtigt, die anfallendeAbzugsteuer an das zuständige deutsche Finanzamt abzuführen (Die Rückerstattungerfolgt dann nach Stellung des erforderlichen Antrags durch den Vertragspartnerdirekt über das Finanzamt) oder in Höhe der anfallenden Abzugsteuer die Zahlungder Vergütung zurückzuhalten, bis der Vertragspartner dem Produzenten eineSteuerbefreiungsbescheinigung nach deutschem Recht vorlegt. Der Produzent wird den Vertragspartner dabei, soweit möglich,unterstützen.

§ 10Buy-Out-Vergütung

Mit Zahlung dervereinbarten Vergütung sind sämtliche Ansprüche des Vertragspartners aus demVertrag abgegolten, insbesondere auch hinsichtlich sämtlicher mit dem Vertragübertragenen bzw. eingeräumten Rechte – soweit anwendbar und andere vertraglicheVereinbarungen nicht entgegenstehen. 50 % der gezahlten Vergütung werden fürden sog. Buy-Out-Anteil geleistet,mit dessen Zahlung sämtliche Ansprüche aufgrund der jeweiligen Verwertung dermit dem Vertrag übertragenen bzw. eingeräumten Rechte (einschließlichsämtlicher Ansprüche aufgrund einer wiederholten Auswertung, derNebenrechteauswertung und der Auswertung im Ausland) abgegolten sind.

§ 11 Verhinderungdes Vertragspartners, Nacherfüllungsanspruch des Produzenten zum einvernehmlichabgestimmten Termin

1.           Injedem Fall einer Verhinderung des Vertragspartners, seinevertragsgegenständlichen Pflichten vertragsgerecht. insbesondere rechtzeitig zuerfüllen (z.B. termingerecht am vereinbarten Ort zu erscheinen), ist derVertragspartner verpflichtet, den Produzenten hierüber unverzüglich zuinformieren.

2.           ImFalle der Verhinderung – gleich aus welchem Grund – ist der Produzentberechtigt, anstelle des in § 17geregelten Rücktritts- bzw. Kündigungsrechts, die Leistung des Vertragspartnersunter Aufrechterhaltung der vertraglichen Bedingungen zu einem späterenZeitpunkt nach terminlicher Absprache mit dem Vertragspartner anzufordern,soweit dies für den Produzenten noch von Interesse ist.

3.           ImFalle der Verhinderung des Vertragspartners – gleich aus welchem Grund –entfällt der Anspruch des Vertragspartners auf Zahlung der vertraglichvereinbarten Vergütung. Eventuell geleistete Vorschüsse sind an den Produzentenzurückzuzahlen. Tritt die Verhinderung ein, nachdem der Vertragspartner bereitsLeistungen erbracht oder Aufwendungen getätigt hat, so erhält er eineangemessene Entschädigung, die von dem Produzenten nach billigem Ermessenfestzusetzen ist und im Streitfalle vom zuständigen Gericht überprüft werdenkann. Das Recht des Produzenten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchenbleibt im Übrigen unberührt.

 

 

§ 12Eigentumsübertragung

DerVertragspartner überträgt dem Produzenten mit Abschluss dieses Vertrages dasEigentum an sämtlichen Gegenständen, Werken und sonstigen Leistungen, die vonihm im Rahmen seiner vertraglichen Leistungen hergestellt werden (z.B.Masterbänder, Protokolle, Storyboards, Manuskripte, Zeichnungen, Figuren,Fotos, Plastiken etc. – „Materialien“) und tritt ggf. daran bestehende sonstigegewerbliche Schutzrechte (z.B. Kennzeichen-, Design-, Patentrechte usw.) an denProduzenten ab; Rechte, die erst nach Vertragsabschluss entstehen, gehen mitEntstehen auf den Produzenten über. Der Produzent nimmt die Eigentumsübertragungund die Abtretung bzw. Vorausabtretung hiermit an. Hinsichtlich dervorgenannten Gegenstände und Rechte verzichtet der Vertragspartner auf dieGeltendmachung von Zurückbehaltungs-, Aufrechnungs- und Anfechtungsrechten. DerVertragspartner ist verpflichtet, soweit möglich, Sicherheitskopien dervorbezeichneten Gegenstände anzufertigen, die ebenfalls in das Eigentum desProduzenten übergehen. Die Übergabe der Materialien wird dadurch ersetzt, dassder Vertragspartner sie für den Produzenten unentgeltlich verwahrt, bis derProduzent sie herausverlangt.

§ 13 Nennung

1.           DerProduzent ist berechtigt, den Vertragspartner namentlich im Zusammenhang mitder Auswertung der Produktion zu nennen. Eine diesbezügliche Verpflichtungseitens des Produzenten besteht jedoch nicht, es sei denn, es besteht eineunabdingbare gesetzliche Nennungsverpflichtung.

2.           DemVertragspartner ist bekannt und er ist ausdrücklich damit einverstanden, dassdie Entscheidung über die Nennung und ihre konkrete Ausgestaltung von demjeweiligen Auswertungspartner, insbesondere dem produktionsbeteiligten Senderoder der Plattform, im gesetzlichen Rahmen und anhand der Branchenübunggetroffen wird. Der Produzent haftet nicht für Unterlassungen und/oder Fehlerim Rahmen der Namensnennung durch Dritte.

 

§ 14 Geheimhaltung,Enthaltungspflicht

1.           DerVertragspartner verpflichtet sich, über den Inhalt des Vertrages, dieProduktion sowie über die ihm im Zusammenhang mit der Durchführung desVertrages und der Produktion bekannt gewordenen Angelegenheiten, die ihrerNatur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet wurden, Drittengegenüber Stillschweigen zu bewahren. Der Vertragspartner wird sichNegativäußerungen über die Produktion, die Produktionsbedingungen, denProduzenten oder Auswertungspartner strikt enthalten. DieseVerpflichtungen bleiben auch nach Beendigung des Vertragsverhältnissesbestehen.

2.           DerVertragspartner verpflichtet sich innerhalb der Fristen gem. § 4 Ziffer 1 aa) und bb) die in dervertragsgegenständlichen Produktion enthaltenen Ideen und/oderFormatbestandteile weder für eigene Zwecke noch zum Vorteil Dritter zunutzen/nutzen zu lassen bzw. zu verwerten/verwerten zu lassen. Insbesonderewird der Vertragspartner keine Ideen, die ihm aus evtl. zur Verfügung gestelltenUnterlagen oder Materialien bekannt werden sowie Formatbestandteile und dasFormat als Ganzes weder ganz noch in Teilen für eigene Zwecke, insbesondere fürdie Produktion und/oder Verwertung von Fernsehsendungen oder sonstigerProduktionen und der damit zusammenhängenden Nebenrechtsauswertungen (z.B.Print, Internet, Merchandising etc.) nutzen/nutzen lassen bzw. verwerten/verwerten lassen.

3.           Verletztder Vertragspartner seine vorstehenden Pflichten aus Ziffern 1 und/oder 2, so verwirkt er eine von dem Produzenten inangemessener Höhe festzusetzende, im Streitfall vom zuständigen Gericht derHöhe nach überprüfbare Vertragsstrafe. Im Falle eines Dauerverstoßes ist dieVertragsstrafe für jeden angefangenen Monat verwirkt. Das Recht desProduzenten, weiteren Schadensersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

§ 15 ÖffentlicheAnkündigungen, Pressearbeit, Social Media

Äußerungen,Ankündigungen, bildliche und publizistische Darstellungen, Interviews,Pressenotizen, Postings über soziale Medien bzw. Netzwerke sowie sonstige Erklärungendes Vertragspartners mit Bezug zur Produktion sowie zu seinervertragsgegenständlichen Tätigkeit dürfen nur mit vorheriger schriftlicherZustimmung des Produzenten an die Öffentlichkeit gegeben werden. DemVertragspartner ist es nicht gestattet, unter Bezugnahme auf seine Tätigkeitfür die Produktion seinen Namen oder sonstige Namenskennzeichen zum Zwecke derWerbung oder Promotion für Dritte zu verwenden oder Dritten für derartigeZwecke entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stehen.

§ 16 Haftung

1.           Haftungsansprüchedes Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit nachstehend nichts anderesbestimmt ist. Der Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichenVertreter und Erfüllungsgehilfen des Produzenten, sofern der VertragspartnerAnsprüche gegen diese geltend macht.

2.           Vondem unter Ziffer 1 bestimmten Haftungsausschluss ausgenommen sindSchadensersatzansprüche des Vertragspartners aufgrund einer Verletzung desLebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der grobschuldhaften oder vorsätzlichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung desZiels des Vertrags notwendig ist. Der Schadensersatzanspruch für dieschuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf denvertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich einanderer der in Satz 1 aufgeführten Fälle gegeben ist.

 

3.           DieHaftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die vorvertragliche Haftung und dieHaftung für Garantieerklärungen bleiben hiervon unberührt.

§ 17 Laufzeit undvorzeitige Beendigung des Vertrages

1. Der Produzentist insbesondere berechtigt, ohne Fristsetzung und, soweit nachfolgend nichtanders geregelt, ohne vorherige Abmahnung vom Vertrag zurückzutreten, wenn

 

a) derVertragspartner gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser

Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt und der Verstoß seiner Natur oderden Umständen nach nicht heilbar ist oder nach Ablauf einer im Ermessen desProduzenten stehenden Frist nicht vollständig geheilt ist ,

b) derVertragspartner Mobbing, sexuelle Belästigung oder Machtmissbrauch im

Arbeitsumfelddes Produzenten begeht,

c)    Forderungendes Vertragspartners gegen den Produzenten gepfändet werden und derVertragspartner die Aufhebung dieser Maßnahmen nicht innerhalb einer von dem Produzentengesetzten angemessenen Frist herbeiführt,

 

d) derVertragspartner – gleich aus welchem Grund – im Sinne des § 11 dieser

AllgemeinenGeschäftsbedingungen verhindert ist,

e) derVertragspartner erklärt, seine Leistung nicht erbringen zu wollen, oder

f)  wennaufgrund von höherer Gewalt die Erfüllung des Vertrages dem Produzenten nichtzumutbar ist. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichenZusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftige Sorgfaltnicht abwendbares oder nicht vorhersehbares Ereignis, insbesondereEpidemien/Pandemien, Naturkatastrophen, Krieg, innere Unruhen, Streik,hoheitliche Anordnungen oder ähnlich schwerwiegende Ereignisse.

2. DerProduzent ist nach seiner Wahl berechtigt, anstelle des Rücktritts den Vertragaus den in vorstehender Ziffer 1genannten Gründen fristlos und ohne vorherige Abmahnung zu kündigen. Das Rechtzur außerordentlichen Kündigung aus sonstigen wichtigen Gründen bleibt hiervonunberührt.

3. DieGeltendmachung von sonstigen gesetzlichen Kündigungs-, Rücktritts- und/oderAnfechtungsgründen bleibt unberührt.

4. Kündigungund Rücktritt haben jeweils schriftlich zu erfolgen.

5. Schuldetder Vertragspartner ein Werk, kann der Produzent – unabhängig von den anderenin § 17 genannten Gründen, die bei ihrem Vorliegen vorrangig gelten - bis zudessen Vollendung den Vertrag jederzeit kündigen. Kündigt er nach dieser Ziffer,kann der Vertragspartner die bis zur Kündigung fällig gewordene Vergütungbehalten. Weitere Ansprüche bestehen nicht.

6. EineKündigung oder jede andere Beendigung des Vertrages – mit Ausnahme desRücktritts – hat weder einen Rückfall der mit diesem Vertrag eingeräumten bzw.übertragenen Rechte noch die Befreiung von der Geheimhaltungsverpflichtung zurFolge. Die diesbezüglichen Regelungen behalten auch nach Vertragsendevollumfänglich ihre Wirksamkeit. Sofern der Produzent im Falle einer Kündigungkein Interesse an den von dem Vertragspartner eingeräumten bzw. übertragenenRechten hat, fallen nach entsprechender schriftlicher Mitteilung desProduzenten die eingeräumten bzw. übertragenen Rechte an den Vertragspartnerzurück und der Anspruch des Vertragspartners auf den in § 10 bzw. im Einzelvertrag genannten Buyout-Anteil der Vergütungentfällt.

§ 18 Übertragbarkeitvon Rechten und Pflichten

1.           DerProduzent ist berechtigt, die Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag ganz oderteilweise abzutreten oder den Vertrag als Ganzes auf Dritte zu übertragen.

2.           DieAbtretung oder Verpfändung einzelner oder aller Ansprüche und Rechte desVertragspartners aus diesem Vertrag an Dritte bedarf der vorherigenschriftlichen Zustimmung des Produzenten, um rechtswirksam zu sein.

§ 19Vertragsübernahme

DerVertragspartner erteilt für den Fall einer außerordentlichen Kündigung desProduktionsvertrages durch den Auftrag gebenden Sender oder die Auftrag gebendePlattform seine Zustimmung, dass der Sender/die Plattform oder eine vom Sender/vonder Plattform zu benennende dritte Produktionsfirma den gegenständlichenVertrag unter Austausch des Produzenten als neuer Vertragspartner übernehmenkann. Der Vertragspartner darf einem Eintritt der Produktionsfirma schriftlichwidersprechen, wenn – im Einzelnen zu benennende – Gründe vorliegen, die einenEintritt dieser Produktionsfirma für den Vertragspartner unzumutbar machenwürden; im Falle des Widerspruchs bleibt der Sender berechtigt, innerhalb von 4Wochen nach Widerspruch durch schriftliche Erklärung selbst in den jeweiligenVertrag einzutreten.

§ 20Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung

1.           DerVertragspartner kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, soweites sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

2.           DieGeltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Vertragspartner istausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche auf einem anderen Vertragsverhältnisberuhen. Dem Vertragspartner, der Unternehmer ist, steht die Geltendmachungeines Zurückbehaltungsrechts nur wegen unbestrittener oder rechtskräftigfestgestellter Gegenansprüche zu. Die Geltendmachung einerLeistungsverweigerung ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingendes Recht siezulässt.

§ 21 Schäden,Versicherungen

1.           DerVertragspartner verpflichtet sich zur Einhaltung gesetzlicherSicherheitsbestimmungen sowie zur Durchführung sämtlicher erforderlicherSicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die von ihm geschuldete Leistung oderTätigkeit.

2.           Drohendebzw. eingetretene Schadensfälle sind dem Produzenten unverzüglich ab Kenntnismitzuteilen.

3.           DerVertragspartner ist verpflichtet, zum Zwecke der Absicherung von Risiken, diesich aus der Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen ergeben, Versicherungenmit angemessenen Deckungsbeiträgen abzuschließen und dem Produzenten auf dessenWunsch die entsprechenden Policen vorzulegen. Dies betrifft insbesondere denAbschluss einer Haftpflichtversicherung, Krankenversicherung und einerAbsicherung für den Fall der eigenen Erwerbsunfähigkeit. Ebenso stellt ersicher, dass Dritte deren er sich im Rahmen der Vertragserfüllung bedient,eigene Versicherungen abgeschlossen haben bzw. durch seine Versicherungenabgedeckt sind.

4.           Soweitder Vertragspartner einen Schaden bei dem Produzenten verursacht, tritt derVertragspartner schon jetzt den Anspruch gegen seine Versicherung inentsprechender Höhe an den Produzenten ab. Der Produzent nimmt diese Abtretungan. Soweit durch den Versicherungsfall bei dem Vertragspartner ein Schadenentsteht und der Versicherungsfall durch das Verschulden des Produzentenverursacht wurde, kann der Vertragspartner keine Ansprüche geltend machen, dieüber den Versicherungsschutz hinausgehen.

5.           Verweigertein Versicherer Schutz, weil der Vertragspartner oder ein Organ oder einMitarbeiter des Vertragspartners schuldhaft gehandelt hat, so tritt derVertragspartner schon jetzt alle ihm zustehenden Schadensersatzansprüche gegendiese Person/en an den Produzenten ab, der die Abtretung hiermit annimmt.

§ 22 Schriftform

MündlicheNebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages undder Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Aufhebung desSchriftformerfordernisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 23 Verfallfrist

1.           Sämtlichegegenseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag und solche, die mit diesemVertragsverhältnis in Zusammenhang stehen, verfallen, wenn sie nicht binnensechs Monaten nach Fälligkeit in Textform (§ 126 b BGB)geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist gilt nicht: (1) für die Haftungaufgrund Vorsatzes, (2) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpersoder der Gesundheit oder (3) für Ansprüche des Vertragspartners, die kraftGesetzes (z.B. MiLoG) einer Ausschlussfrist entzogen sind.

2.           Lehntdie Gegenseite die fristgemäß geltend gemachte Erfüllung des Anspruchs ab, soverfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnunggerichtlich geltend gemacht wird.

3.           Erklärtsich die Gegenseite nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung desAnspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nachAblauf dieser Monatsfrist gerichtlich geltend gemacht wird.

§ 24Wirksamkeitsvorbehalt

Die Wirksamkeitdieses Vertrages steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Unterzeichnungdurch die Geschäftsführung bzw. den entsprechend Bevollmächtigten desProduzenten. Dieser Vorbehalt kann nicht durch andere Vereinbarungen,Erklärungen oder Schriftstücke entfallen oder aufgehoben werden.

§ 25 Datenschutz

1.           ImRahmen der vertraglichen Beziehungen werden personenbezogene Daten desVertragspartners beim Produzenten verarbeitet. Verantwortlicher für dieDatenverarbeitung im Sinne der DSGVO und des BDSG ist der Produzent. Diepersonenbezogenen Daten des Vertragspartners werden auf der Grundlage des Art.6Abs.1 S.1 lit. b), c) und f) DSGVO insbesondere zur Abwicklung der Verträge,der Erfüllung etwaiger urhebervertragsrechtlicher Auskunfts-,Vertragsanpassungs- und sonstiger urhebervertragsrechtlicher Ansprüche sowiezum Nachweis der Rechtekette bzw. des -erwerbs verarbeitet. DieDatenverarbeitung erfolgt solange, wie sie für die genannten Zweckeerforderlich ist, ggf. auch über den Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungs- undSchutzfristen hinaus, es sei denn, das berechtigte Interesse des Produzenten (z.B. am Nachweis einer Rechtekette) entfällt.

2.           Diepersonenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Produzenten ggf. imRahmen einer Produktion an Auswertungspartner (Fernsehsender, VoD Plattformenetc.) weitergegeben. In bestimmten Fällen übermittelt der Produzent vomVertragspartner gesondert angegebene personenbezogene Daten an dieProduktionsausfallversicherung zur Durchführung des Produktionsvertrages.

3.           Alsbetroffene Person hat der Vertragspartner das Recht, gegenüber dem Produzentenfolgende Rechte geltend zu machen:

-    gem.Art.15 DSGVO und § 34 BDSG das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, ob undgegebenenfalls in welchen Umfang personenbezogene Daten zu seiner Personverarbeitet werden oder nicht;

 

-    gem.Art. 16 DSGVO das Recht, die Berichtigung der Daten zu verlangen;

-    gem.Art. 17 DSGVO und § 35 BDSG das Recht, die Löschung der personenbezogenen Datenzu verlangen;

-    gem.Art. 18 DSGVO das Recht, die Verarbeitung der personenbezogenen Dateneinschränken zu lassen;

 

-    gem.Art. 20 DSGVO das Recht, die betreffenden personenbezogenen Daten, die demProduzenten bereitgestellt wurden, in einem strukturierten, gängigen undmaschinenlesbaren Format zu erhalten, und diese Daten einem anderen Verantwortlichenzu übermitteln;

 

-    gem.Art. 21 DSGVO das Recht, jederzeit gegen die Verarbeitung der personenbezogenenDaten, die auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 e) oder f) DSGVOberuht, Widerspruch einzulegen;

 

-    dasRecht zur Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Art. 77 DSGVO.

 

-    § 26 Ergänzende Bestimmungen,salvatorische Klausel, anzuwendendes Recht

1. DerVertrag begründet kein gesellschaftsrechtliches oder gesellschaftsähnlichesVerhältnis.

2. DerVertrag überholt und ersetzt alle etwaigen früheren mündlichen oderschriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Produzenten und dem Vertragspartnerüber den Vertragsgegenstand.

3. Sollteneinzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungenungültig sein oder werden, so bleiben der Vertrag und die AllgemeinenGeschäftsbedingungen im Übrigen gleichwohl gültig. Die ungültige Bestimmung istso umzudeuten, zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der mit ihr beabsichtigteZweck soweit wie möglich erreicht wird. Das gleiche gilt, wenn bei Durchführungdes Vertrages bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eineergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird. Die Vertragsparteien werdennotwendige Änderungen, Ergänzungen oder die Anpassungen des Vertrages bzw. derAllgemeinen Geschäftsbedingungen im Geiste guter Zusammenarbeit und unterBerücksichtigung der gemeinsamen, diesem Vertrag zugrundeliegenden Interessenvornehmen.

4. Esgilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

5. Gerichtsstand,soweit gesetzlich zulässig, und Erfüllungsort ist der Sitz des Produzenten. DerProduzent ist berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenenGerichtsstand zu klagen.